Allgemeine Rechtsgrundlagen

Die wichtigsten Grundlagen für die Tätigkeit des Asylgerichtshofs finden sich in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der österreichischen Bundesverfassung (B-VG), im Asylgesetz (AsylG) und im Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG).

Nationale Rechtsgrundlagen

Bestimmungen im Verfassungsrang (Bundes-Verfassungsgesetz)

  • Art. 129 B-VG - Sicherung der Gesetzmäßigkeit
  • Art. 129c B-VG - Einrichtung des Asylgerichtshofs
  • Art. 129d B-VG - Sitz, Ernennung der Mitglieder, Erfordernisse und Zusammensetzung des Asylgerichtshofs
  • Art. 129e B-VG - Entscheidungsfindungsprozess, Grundsatzentscheidungen und Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs
  • Art. 129f B-VG - Verweis auf einfachgesetzliche Bestimmungen
  • Art. 132a B-VG - Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs bei Grundsatzentscheidungen des Asylgerichtshofs
  • Art. 151 B-VG - Überleitungsbestimmungen

Einfachgesetzliche Bestimmungen

Organisatorische Regelungen des Asylgerichtshofs

Rechtsgrundlagen in der Europäischen Union

  • EU-Statusrichtlinie
    Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.
  • EU-Verfahrensrichtlinie
    Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.
  • EU-Aufnahmerichtlinie
    Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten
  • Dublin II-VO
    Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist.
  • Eurodac-VO
    Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens

Internationale Rechtsgrundlagen

  • Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
    Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, StF: BGBl. Nr. 210/1958.
    Die Europäische Menschenrechtskonvention schreibt jene Rechte und Freiheiten fest, die jedem Menschen ab seiner Geburt und unabhängig von seiner Rasse, seinem Geschlecht, seiner Nationalität und seiner Religionszugehörigkeit zukommen. Die in der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgelisteten Rechte und Freiheiten sind damit universell gültig und können einem Menschen nur auf Grundlage der in dieser Konvention enthaltenen Ausnahmeregeln (allerdings jedenfalls lediglich zeitlich begrenzt) entzogen werden.
  • Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
    Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, StF: BGBl. Nr. 55/1955.
    Die Genfer Flüchtlingskonvention legt fest, welche Personen aus welchen Gründen als Flüchtlinge im Sinne dieser Konvention zu gelten haben.
  • Protokoll zur GFK, BGBl Nr 78/1974