Allgemeines zum Asylgerichtshof

Mit 1. Juli 2008 hat der Asylgerichtshof die bisherige Berufungsinstanz im Asylverfahren, den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS), abgelöst. Alle Verfahren, die bis zu diesem Zeitpunkt noch beim UBAS anhängig waren, werden nun vom Asylgerichtshof weitergeführt.

Der Asylgerichtshof ist – im Unterschied zum Unabhängigen Bundesasylsenat – allerdings nicht Berufungsbehörde, sondern letztinstanzliches Gericht für alle individuellen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Erste Instanz und erste Anlaufstelle für alle Asylwerberinnen und Asylwerber in Österreich ist das Bundesasylamt (mit seinen Erstaufnahmestellen). Das Bundesasylamt ist eine (weisungsgebundene) Behörde des Innenministeriums und entscheidet darüber, ob einer Asylwerberin / einem Asylwerber Asyl gewährt wird. Der Inhalt des Asylverfahrens ist daher die Feststellung, ob eine Person als Flüchtling anerkannt wird oder nicht.

Um als Flüchtling anerkannt zu werden, ist notwendig, dass eine individuelle (und jedenfalls aktuelle) Verfolgung iSd. Genfer Flüchtlingskonvention; d.h.

  • aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen oder
  • aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder
  • aufgrund der Nationalität (im jeweiligen Herkunftsland) vorliegt (bzw. glaubhaft gemacht wird).

Fragen zu Niederlassungs-, Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligungen für Fremde zählen nicht zu den Aufgaben des Asylgerichtshofs.

Wird in einem Verfahren vom Bundesasylamt festgestellt, dass kein Asyl gewährt wird, so kann die Asylwerberin / der Asylwerber gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Asylgerichtshof einbringen.

Im Rahmen des österreichischen Rechtsschutzsystems hat der Asylgerichtshof die Aufgabe, das verwaltungsbehördliche Handeln der ersten Instanz im Asylverfahren (die Bescheide des Bundesasylamts) auf rechtmäßigen und ordnungsgemäßen Vollzug der einschlägigen Bestimmungen zu überprüfen.

Das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wird auf Basis des Vier-Augen-Prinzips in einem Zweier-Senat entschieden. Zwei Richter prüfen dabei den Sachverhalt, müssen sich mit den Argumenten der Asylwerbenden auseinandersetzen und ihre Glaubwürdigkeit beurteilen. Anschließend entscheiden die beiden Richter einstimmig (Einstimmigkeitserfordernis).
Können sich die beiden Richter nicht einigen, so geht das Verfahren auf einen „verstärkten Senat“ (sog. Kammersenat) über. Im Kammersenat, auch Fünfer-Senat genannt, entscheiden fünf Richter (mehrheitlich) über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Gegen eine Entscheidung des Asylgerichtshofs gibt es – wie auch schon bei Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenats – kein ordentliches Rechtsmittel.

Außerordentliches Rechtsmittel gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse, wie die Entscheidungen des Asylgerichtshofs genannt werden, ist die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (wegen Verletzung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten).

Aus einem oder mehreren Beschwerdeverfahren kann sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer (sog.) Grundsatzentscheidung eingeräumt. Diese Grundsatzentscheidung unterliegt (ex lege und damit automatisch) der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof. Eine Grundsatzentscheidung kann jedoch ausschließlich vom Asylgerichtshof selbst oder vom Bundesminister für Inneres angestoßen werden. Grundsatzentscheidungen sollen es ermöglichen, allgemeine und grundsätzliche Rechtsfragen oder Fragen zu einer Vielzahl von vergleichbaren Verfahren und / oder ähnlichen Vorbringen rascher und verbindlich für alle Richterinnen und Richter zu klären und so einer divergierenden Spruchpraxis vorzubeugen. Grundsatzentscheidungen tragen damit zu einer höheren Rechtssicherheit und Effizienz in den Beschwerdeverfahren bei.

Die wichtigsten Grundlagen für die Tätigkeit des Asylgerichtshofs finden sich in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), im österreichischen Bundesverfassungsgesetz (B-VG), im Asylgesetz (AsylG) und im Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG).

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Rechtsgrundlagen